
Will man als Ausländer eine Gesellschaft in Indonesien gründen gibt es nur die Möglichkeit dies über eine sog. PT PMA zu machen. Hierbei handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (ähnlich einer deutschen GmbH). Die Besonderheit hierbei in Indonesien ist, dass bei der Gesellschaftsform PT (Perseroan Terbatas) zwischen lokalen und ausländisch investierten Gesellschaften (PMA - Penaman Modal Asing - mit ausländischem Kapital) unterschieden wird.
Weitere Unterschiede sind, das eine PT mindestens zwei Shareholder, ein Board of Directors (Vorstand) und ein Board of Commissionaires (Aufsichtsrat) vorweisen muss. Der Begriff Board ist hier etwas irreführend, da in der Praxis die jeweiligen Funktionen durch je eine Person ausgeführt werden können (z.B. 1. Shareholder = Vorstand, 2. Shareholder = Aufsichtsrat).
Die Gründung einer Gesellschaft in Indonesien ist mit einigen Auflagen für ausländische Investoren verbunden. Diese Auflagen resultieren aus der Regelung Nr. 5 / 2013 der Investitionsbehörde (BKPM - Badan Koordinasi Penanaman Modal). Hierzu zählen:
1. Der Antrags- und Meldeprozess
Ausländische Investitionen in Indonesien, z.B. die Gründung einer Gesellschaft in ausländischer Hand oder eine ausländische Beteiligung benötigen eine Investitionslizenz (Principle License). Diese Lizenz muss bei Investitionsbehörde (BKPM) beantragt werden, bevor die Gründung des Unternehmens erfolgen kann. Hierzu benötigt der Antragssteller neben den Antragsunterlagen einige Dokument wie z.B. Business Plan, Investitionsplan, Liquiditätsrechnung und Kapitalrechnung. Erst wenn man die Principle License erhalten hat, kann die eigentliche Gründung der Gesellschaft beginnen.
2. Investitionsbeschränkungen in einigen Sektoren
Indonesien verfügt zwar generell über freie Märkte, hat aber zum Schutz der lokalen Industrie und dabei besonders der lokalen KMU's einige Sektoren für ausländisches Investment gesperrt oder nur unter bestimmten Auflagen freigegeben (z.B. eine Mindestbeteiligung eines lokalen Unternehmens oder einer Privatperson). Bevor man mit der Gründung einer Gesellschaft in Indonesien beginnt muss unbedingt geprüft werden, ob der geplante Sektor Beschränkungen unterliegt und, mit welchen strukturellen Maßnahmen man die Investition durchführen kann. Die Beschränkungen finden sich in der sog. Negative Investment List (DNI). Diese wird im Rahmen einer Präsidal-Regelung erlassen und in regelmäßigen Abständen überarbeitet. Aktuell gilt die Regelung Nr. 39 / 2014, welche im Mai 2014 erlassen wurde.
3. Einhaltung eines Minimum-Investment
Eine der wichtigesten Voraussetzungen für die Gründung einer Gesellschaft in Indonesien ist die Einhaltung eines Mindestinvestment und einer Mindestkapitalisierung für ausländische Investoren.
Dieses Mindestinvestment muss im Rahmen des Antragsprozesses in einem Investitionsplan
ausgewiesen werden. Durch das Mindestinvestment ergibt sich auch ein Mindestkapital, welches ausländische Investoren vorweisen müssen. Im Gegensatz zu einer rein lokalen Gesellschaft, welche nur
ungefähr 3.500,-€ (50 Mio indonesische Rupiah - IDR) als Stammkapital benötigt, gelten bei ausländisch investierten Gesellschaften weit höhre Mindestsummen.
Das Minimum-Investment liegt bei 10 Mrd. IDR (entspricht derzeit ca. 600.000 €). Daraus ergibt sich die Untergrenze für die Einlage von Stammkapital, welches mind. 25%
der Investmentsumme betragen muss. Somit müssen nach derzeitigem Wechselkurz mindestens 150.000 € als Stammkapital eingebracht werden.
Hier gibt es generell zwei Möglichkeiten:
1. Bereitstellung des Betrages auf einem indonesischen Bankkonto bei Gründung,
2. Notarielle Bestätigung, das die Shareholder das Kapital verfügbar haben und bei
Gründung einzahlen werden.
In der Praxis wählen die meisten Unternehmen die zweite Variante. Der Investmentplan muss nach Unternehmensgründung zweimal jährlich aktualisiert und an die Investment-Behörde gemeldet
werden.
Wenn Sie Fragen zum Mindestinvestment oder der Unternehmensgründung in
Indonesien haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zu Seite.
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